Rechtstracker.at

Art. 2 § 5

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 334/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 501.07.198830.06.1992 BGBl. Nr. 334/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 334/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Waren,
    1. Ziffer eins
      die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.
  3. Absatz 3,Vorräte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  4. Absatz 4,Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 259/1984 und Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072595

Alte Dokumentnummer

N5198012383H